Satzung

Satzung der Turngemeinde Vennebeck e. V. von 1908

Inhalt
Präambel
A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
§ 2 Zweck des Vereins
§ 3 Gemeinnützigkeit
§ 4 Verbandsmitgliedschaften
B. Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Mitgliedschaften
§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
§ 8 Ausschluss aus dem Verein
C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Beitragsleistungen und -pflichten, Umlagen
§ 10 Ordnungsgewalt des Verein
D. Die Organe des Vereins
§ 11 Die Vereinsorgane
§ 12 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
§ 14 Der geschäftsführende Vorstand
§ 15 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstandes
§ 16 Beschlussfassung, Protokollierung
E. Vereinsjugend
§ 17 Die Vereinsjugend
F. Sonstige Bestimmungen
§ 18 Satzungsänderungen
§ 19 Vereinsordnungen
§ 20 Kassenprüfung
§ 21 Vergütung der Tätigkeit von Organmitgliedern, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
§ 22 Haftung des Vereins
§ 23 Datenschutz
G. Schlussbestimmungen
§ 24 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
§ 25 Gültigkeit dieser Satzung

Präambel
Unser Verein, die Turngemeinde Vennebeck e.V. von 1908, stellt mit der Turnhalle in Vennebeck auf dem Schulgelände ausgezeichnete Bedingungen für sportliche Aktivitäten zur Verfügung. Unsere Aktivitäten umfassen neben dem klassischen Turnen und der Gymnastik auch den Fitness- und Wellnessbereich sowie Tanz und Bewegungssport zur Gesundheitsförderung. Wir möchten Kinder und Jugendliche an den Sport heranführen, bei Ihnen durch Steigerung Ihrer Leistungen das Selbstbewusstsein fördern und durch Freude und Spaß an gemeinsamen Aufgaben ihr Gemeinschaftsgefühl stärken.
Die zur Gesundheitserhaltung und -vorsorge für Erwachsene angebotenen Sportmöglichkeiten sollen den Gemeinschaftssinn und den Zusammenhalt zwischen Jung und Alt positiv beeinflussen.
Wir geben uns folgendes Leitbild, an dem sich das Vereinsleben und die Arbeit der Organe, der Amts- und Funktionsträger sowie aller sonstigen Mitarbeiter orientieren:

Der Verein, seine Amtsträger und Mitarbeiter bekennen sich zu den Grundsätzen eines umfassenden Kinder- und Jugendschutzes und setzen sich für die körperliche und seelische Unversehrtheit und Selbstbestimmung der anvertrauten Kinder und Jugendlichen ein. Ebenso vertreten wir einen doping- und manipulationsfreien Sport.
Der Verein ist religiös und parteipolitisch neutral. Er vertritt den Grundsatz religiöser, weltanschaulicher und ethnischer Toleranz und Integrität.
Der Verein wendet sich entschieden gegen Intoleranz, Rassismus und jede Form von politischem Extremismus.
Der Verein fördert die Inklusion behinderter und nichtbehinderter Menschen und die Integration von Menschen mit Immigrationshintergrund.
Er verfolgt die Gleichstellung der Geschlechter.

A. Allgemeines
§ 1 Name, Sitz, Eintragung und Geschäftsjahr
1. Der Verein führt den Namen „Turngemeinde Vennebeck e. V. von 1908.“ Die Vereinsfarben sind blau weiß.
2. Der Verein hat seinen Sitz in Vennebeck. Die Anschrift des Vereins ist die Adresse des 1. Vorsitzenden.
3. Der Verein ist in das Vereinsregister des Amtsgerichts Bad Oeynhausen eingetragen.
4. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins
1. Vereinszweck
– Der Verein bezweckt die Förderung sportlicher Aktivitäten auf breiter Grundlage und die Förderung des Sports als Mittel zur Erhaltung der Gesundheit und als Möglichkeit insbesondere für junge Menschen, um ihr Leistungsvermögen zu prüfen und zu verbessern.
– Der Verein fördert den Leistungssport auf allen Ebenen und widmet sich insbesondere der allgemeinen Jugendarbeit.
2. Der Vereinszweck wird erreicht durch:
– die Organisation eines geordneten Sport-, Spiel-, Übungs- und Kursbetriebes für alle Bereiche, einschließlich des Freizeit- und Breitensports, die Durchführung regelmäßiger Trainingsstunden, den Einsatz von fachlich ausgebildeten Übungsleitern und die Aus- und Weiterbildung von Trainern und Helfern,
– die Teilnahme an sportspezifischen und auch übergreifenden Sport- und Vereinsveranstaltungen,
– die Durchführung von allgemeinen sportorientierten Jugendveranstaltungen,
– die Beteiligung an Turnieren und Vorführungen sowie an sportlichen Lehrgängen und Wettkämpfen.

§ 3 Gemeinnützigkeit
1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
2. Er ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Alle Mittel des Vereins dürfen nur zu satzungsgemäßen Zwecken verwendet werden.
3. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4. Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keinen Anspruch am Vereinsvermögen.

§ 4 Verbandsmitgliedschaften
1. Der Verein ist Mitglied im
– Kreissportbund Minden-Lübbecke,
– Stadtsportverband Porta Westfalica
– und in den für die betriebenen Sportarten zuständigen Fachverbänden.
2. Der Verein erkennt die Satzungen, Ordnungen und Wettkampfbestimmungen der Sportfachverbände nach Absatz 1 als verbindlich an.
3. Um die Durchführung der Vereinsaufgaben zu ermöglichen, kann die Mitgliederversammlung den Eintritt und Austritt in/aus Sportfachverbänden beschließen.

B. Vereinsmitgliedschaft
§ 5 Mitgliedschaften
1. Mitglieder des Vereins können nur natürliche oder juristische Personen werden.
2. Der Verein besteht aus
– ordentlichen/aktiven Mitgliedern,
– außerordentlichen/passiven Mitgliedern,
– Ehrenmitgliedern.
3. Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen, ohne Rücksicht auf das Lebensalter.
4. Außerordentliche Mitglieder sind die passiven und fördernden Mitglieder des Vereins.
5. Auf Vorschlag des Gesamtvorstands kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen – und zwar erfolgt der Beschluss mit einfacher Mehrheit der Mitgliederversammlung. Diese Ernennungen können mit zwei Drittel der Mehrheit der abgegebenen Stimmen aus besonderem Grund wieder rückgängig gemacht werden.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft wird durch Aufnahme erworben. Es ist ein schriftliches Aufnahmegesuch an den Verein zu richten.
2. Der Aufnahmeantrag einer minderjährigen Person bedarf der schriftlichen Einwilligung eines gesetzlichen Vertreters. Mit der Einwilligung wird die Zustimmung zur Wahrnehmung der Mitgliederrechte und -pflichten durch das minderjährige Kind erteilt. Der gesetzliche Vertreter eines minderjährigen Vereinsmitglieds verpflichtet sich mit der Unterzeichnung des Aufnahmeantrags für die Beitragspflichten des Minderjährigen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres persönlich gegenüber dem Verein zu haften.
3. Mit der Abgabe der unterzeichneten Beitrittserklärung erkennt das Mitglied die Vereinssatzung und die Ordnungen in der jeweils gültigen Fassung an.
4. Ein Aufnahmeanspruch besteht nicht. Die Ablehnung der Aufnahme muss nicht begründet werden.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft
1. Die Mitgliedschaft endet durch Austritt aus dem Verein (Kündigung), durch Ausschluss aus dem Verein, durch Streichung von der Mitgliederliste oder durch Tod / Erlöschen der Rechtsfähigkeit der juristischen Personen.
2. Ein Austritt aus dem Verein (Kündigung) erfolgt durch schriftliche Erklärung an die Geschäftsadresse des Vereins/Adresse des 1. Vorsitzenden. Der Austritt kann nur zur Mitte oder zum Ende eines Jahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von 6 Wochen erklärt werden.
3. Ein ordentliches Mitglied kann durch Beschluss des Gesamtvorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung von Zahlungsver-pflichtungen (Beiträge, Umlagen, Gebühren usw.) in Verzug ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, wenn nach der Absendung der zweiten Mahnung ein Monat verstrichen ist und in dieser Mahnung ausdrücklich die Streichung angedroht wurde. Der Beschluss über die Streichung muss dem betroffenen Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
4. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedschaftsverhältnis. Noch ausstehende Verpflichtungen aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, insbesondere ausstehende Beitragspflichten, bleiben hiervon unberührt. Vereinseigene Gegenstände sind dem Verein zurückzugeben oder wertmäßig abzugelten. Dem austretenden Mitglied steht kein Anspruch auf Rückzahlung überzahlter Beiträge zu.

§ 8 Ausschluss aus dem Verein
1. Ein Ausschluss kann erfolgen, wenn ein Mitglied in grober Weise den Interessen des Vereins und seiner Ziele zuwiderhandelt, Verstöße gegen die Satzung und Ordnungen begeht, sich grob unsportlich verhält oder dem Verein durch unehrenhaftes Verhalten, insbesondere durch extremistische Gesinnung oder Verstoß gegen die Grundsätze des Kinder- und Jugendschutzes, schadet.
2. Über den Ausschluss entscheidet der Gesamtvorstand auf Antrag. Zur Antragstellung ist jedes Mitglied berechtigt.
3. Der Antrag auf Ausschluss ist dem betreffenden Mitglied samt Begründung mit der Aufforderung zuzuleiten, sich binnen einer Frist von drei Wochen dazu zu äußern. Nach Ablauf der Frist wird vom Gesamtvorstand unter Berücksichtigung der eingegangenen Äußerung des Mitglieds entschieden.
4. Der Gesamtvorstand entscheidet mit einfacher Mehrheit.
5. Der Ausschließungsbeschluss wird mit der Bekanntgabe an das betroffene Mitglied wirksam.
6. Der Beschluss ist dem Mitglied schriftlich mit Angabe der Gründe mitzuteilen.
7. Dem betroffenen Mitglied steht gegen den Ausschluss kein Beschwerderecht zu. Der Weg zu den ordentlichen Gerichten bleibt unberührt.

C. Rechte und Pflichten der Mitglieder
§ 9 Beitragsleistungen und -pflichten, Umlagen
1. Die Mitglieder sind verpflichtet, Beiträge zu zahlen. Es können zusätzlich Umlagen sowie abteilungsspezifische Beiträge erhoben werden.
2. Die Höhe der Mitgliedsbeiträge, deren Zahlweise und Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung durch Beschluss. Beschlüsse über Beitragsfestsetzungen werden in der Beitragsordnung angegeben.
3. Abteilungsspezifische Beiträge können durch den geschäftsführenden Vorstand festgelegt werden.
4. Das Mitglied ist verpflichtet, dem Verein Änderungen der Bankverbindung, der Anschrift sowie der Mailadresse mitzuteilen.
5. Der Beitrag wird grundsätzlich durch ein vom Mitglied erteiltes SEPA-Lastschriftmandat zum Fälligkeitstermin eingezogen.
6. Kann der Bankeinzug aus Gründen, die das Mitglied zu vertreten hat, nicht erfolgen, sind dadurch entstehende Bankgebühren vom Mitglied zu tragen.
7. Wenn der Beitrag zum Zeitpunkt der Fälligkeit nicht beim Verein eingegangen ist, befindet sich das Mitglied ohne weitere Mahnung im Zahlungsverzug. Der ausstehende Beitrag ist dann bis zu seinem Eingang gemäß § 288 Absatz 1 BGB mit 5 Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
8. Fällige Beiträge werden vom Verein außergerichtlich und gerichtlich geltend gemacht. Die entstehenden Kosten hat das Mitglied zu tragen.
9. Der Gesamtvorstand kann in begründeten Einzelfällen Beitragsleistungen und -pflichten ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 10 Ordnungsgewalt des Vereins
1. Jedes Mitglied ist verpflichtet, die Regelungen dieser Satzung sowie der Vereinsordnungen zu beachten und einzuhalten. Im Übrigen ist auch den Anweisungen und Entscheidungen der Spartenleiter im Übungsbetrieb Folge zu leisten.
2. Bei Zuwiderhandlung hat sich das Mitglied einem gegebenenfalls eingeleiteten Ordnungsverfahren zu unterziehen und zwar nach Maßgabe beschlossener Vereinsordnungen oder im Hinblick auf Verbandsordnungen/Richtlinien entsprechend § 4.
3. Jedes Mitglied ist verpflichtet, einer Ladung eines Ordnungsorgans Folge zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen. Gleiches gilt für Verfahren nach § 8 der Satzung.
4. Sollte es zwischen dem Verein und einem Mitglied zu Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis kommen, ist zunächst eine Klärung mit dem Gesamtvorstand herbeizuführen. Gegen eine Entscheidung des Gesamtvorstands hat das betroffene Mitglied das Recht, den Ehrenrat und auch die nächste Mitgliederversammlung anzurufen.

D. Die Organe des Vereins
§ 11 Die Vereinsorgane
1. Die Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung,
– der geschäftsführende Vorstand nach § 26 BGB,
– der Gesamtvorstand,
– der Ehrenrat,
– die Jugendversammlung.

§ 12 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung
1. Die Haupt- bzw. Mitgliederversammlung ist das höchste gesetzgebende Organ des Vereins.
2. Eine ordentliche Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Kalenderjahr – vorzugsweise im 1. Quartal – statt. Die Einberufung / Einladung aller Mitglieder des Vereins ab dem vollendeten 16. Lebensjahr sowie des/der Jugendleiters/in erfolgt durch den geschäftsführenden Vorstand unter Einhaltung einer Frist von vier Wochen vor der Versammlung durch Mitteilungen in schriftlicher- oder Textform ( Anschreiben, Aushang , TG Homepage, E-Mail et al ) Die Tagesordnung, die der geschäftsführende Vorstand durch Beschluss festlegt, ist der Einladung beizufügen.
3. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn dies im Interesse des Vereins erforderlich ist oder wenn die Einberufung von 20 % aller Mitglieder schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe vom geschäftsführenden Vorstand verlangt wird. Absatz 2 gilt entsprechend. Gegenstand der Beschlussfassung einer derartigen Mitgliederversammlung sind nur die mit der Einberufung mitgeteilten Tagesordnungspunkte.
4. Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Anzahl der anwesenden Mitglieder beschlussfähig.
5. Die Mitgliederversammlung wird vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von einem anderen Mitglied des geschäftsführenden oder Gesamtvorstands geleitet. Die Versammlung wählt oder der Versammlungsleiter bestimmt den Protokoll– bzw. Schriftführer.
6. Alle Abstimmungen und Wahlen erfolgen offen per Handzeichen. Wenn der Antrag auf geheime Abstimmung gestellt wird, entscheidet darüber die Mitgliederversammlung.
7. Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Für Satzungsänderungen oder Beschlüsse zur Änderung des Vereinszwecks ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
8. Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom Versammlungsleiter und Protokollführer zu unterzeichnen ist.
9. Jedes Mitglied hat mit der Vollendung des 16. Lebensjahres in der Mitgliederversammlung ein Stimmrecht. Wählbar ist jedes Mitglied mit Vollendung des 18. Lebensjahres. Jedes stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden und ist nicht übertragbar.
10. Die Mitglieder des Gesamtvorstands werden auf Vorschlag einzeln gewählt. Es ist der Kandidat gewählt, der mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Wenn kein Kandidat die absolute Mehrheit im ersten Wahlgang erreicht, findet eine Stichwahl zwischen den beiden Kandidaten mit den höchsten Stimmenzahlen statt. Gewählt ist im zweiten Wahlgang der Kandidat mit den meisten Stimmen. Bei gleicher Stimmenzahl entscheidet die Stimme des Versammlungsleiters. Die Vorstandsmitglieder sind wirksam gewählt, wenn die gewählten Kandi¬daten das Amt angenommen haben.
11. Anträge zur Mitgliederversammlung können vom Gesamtvorstand und auch von jedem Mitglied schriftlich eingebracht werden. Dabei ist die Frist einzuhalten, die auf der Einladung zur Mitgliederversammlung angegeben ist.

§ 13 Zuständigkeit der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist in folgenden Vereinsangelegenheiten zuständig
1. Entgegennahme des Jahresberichts des Gesamtvorstandes
2. Entgegennahme des Geschäftsberichts durch den Gesamtvorstand
3. Kenntnisnahme des Kassenprüfberichts
4. Entlastung des Gesamtvorstandes
5. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Gesamtvorstandes und des geschäftsführenden Vorstands
6. Wahl der Kassenprüfer
7. Änderung der Satzung und Beschlussfassung über die Auflösung/Fusion des Vereins
8. Ernennung von Ehrenmitgliedern / Ehrenräte für den Ehrenrat
9. Beschlussfassung über eingereichte Anträge und evtl. Beschwerden über Vereinsausschlüsse

§ 14 Der geschäftsführende Vorstand
1. Der geschäftsführende Vorstand gem. § 26 BGB setzt sich zusammen aus dem / der
– 1. Vorsitzenden
– Leiter/in der Finanzen (Kassenwart/in)
– Leiter/in der Sportaktivitäten (Oberturnwart/in)
Der/die 1. Vorsitzende leitet die Versammlungen sowohl des geschäftsführenden als auch des Gesamtvorstands und wird im Verhinderungsfall durch die/den 2. Vorsitzende/n vertreten.
Der/ die Kassenwart/in verwaltet die Finanzen des Vereins. Er/sie hat der Mitglieder-versammlung einen Rechenschaftsbericht vorzulegen, nimmt die Beitragszahlungen für den Verein entgegen und leistet Zahlungen für den Verein, wobei Anschaffungen in Höhe bis 500€ die Genehmigung des geschäftsführenden Vorstands und darüber hinaus die des Gesamtvorstands erfordern.
Dem/der Oberturnwart/in obliegt in Zusammenarbeit mit den einzelnen Spartenleitern die Ordnung des gesamten Turn- und Sportbetriebs. Im Falle einer Neueinführung von Sportaktivitäten und der Festlegung der Hallenzeiten für diese Gruppen sind die Termine mit dem Gesamtvorstand und auch den evtl. betroffenen anderen Spartenleitern abzusprechen.
Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich durch zwei Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes gemeinschaftlich vertreten. Die Bestellung der Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands erfolgt durch Wahl auf der Mitgliederversammlung. Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Eine Wiederwahl ist zulässig. Die Wahl erfolgt einzeln.
2. Aufgabe des geschäftsführenden Vorstandes ist die Leitung und Geschäftsführung des Vereins, die Ausführung der Vereinsbeschlüsse und die Verwaltung des Vereinsvermögens. Er ist für alle Aufgaben zuständig, die nicht durch die Satzung oder Ordnungsvorschriften einem anderen Organ zugewiesen sind.
3. Der geschäftsführende Vorstand kann Ausschüsse bilden und auch Beiräte für spezielle Bereiche/Aufgaben in den Gesamtvorstand berufen.
4. Eine Personalunion ist unzulässig.
5. Der geschäftsführende Vorstand bleibt auch nach Ablauf der Amtszeit im Amt bis einen neuen geschäftsführenden Vorstand gewählt ist.
6. Abwesende können gewählt werden, wenn sie ihre Bereitschaft zur Amtswahl vorher schriftlich erklärt haben und diese schriftliche Erklärung in der Mitgliederversammlung vorliegt. Scheidet ein Mitglied des geschäftsführenden Vorstandes während der laufenden Amtszeit vorzeitig aus, so kann der Gesamtvorstand für die restliche Amtszeit des Ausgeschiedenen durch Beschluss einen Nachfolger bestimmen.
7. Die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes haben in der Sitzung desselben je eine Stimme. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden. Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der geschäftsführende Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens zwei Vorstandsmitglieder anwesend sind. Der geschäftsführende Vorstand kann Beschlüsse im Umlaufverfahren per Mail oder per Telefonkonferenz fassen, wenn dabei jeweils mindestens zwei Mitglieder mitwirken. In Telefonkonferenzen gefasste Beschlüsse sind innerhalb einer Woche schriftlich zu protokollieren. Per Mail gefasste Beschlüsse sind zu archivieren.

§ 15 Aufgaben und Zuständigkeiten des Gesamtvorstandes
1. Der Gesamtvorstand setzt sich aus
– den Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstands,
– der/dem 2. Vorsitzenden,
– den Leitern/innen und deren Vertretern der einzelnen Sportabteilungen und
– dem/der gewählten Jugendvertreter/in
– und den Mitgliedern des Ehrenrats
zusammen.
2. Aufgaben des Gesamtvorstandes
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung,
– Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
– Vorlage von Jahresberichten für die Mitliederversammlung,
– Ausschluss von Mitgliedern gem. § 8 und Ausübung der Ordnungsgewalt gem. § 10,
– kommissarische Ersatzbestellung von ausgeschiedenen Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes,
– Beschlussfassung über Beiträge, Anschaffungen, Umlagen sowie abteilungsspezifische Beiträge gem. § 9.
3. Die Mitglieder des Gesamtvorstands haben in der Sitzung des Gesamtvorstands je eine Stimme. Der Gesamtvorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte der Vorstandsmitglieder anwesend ist.
4. Der Gesamtvorstand tritt mindestens zweimal im Jahr zusammen. Die Sitzungen werden durch den 1. Vorsitzenden einberufen. Der Gesamtvorstand kann sich durch Beschluss eine Geschäftsordnung geben.

§ 16 Beschlussfassung, Protokollierung
1. Alle Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der abgegebenen Stimmen, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht. Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des 1. Vorsitzenden bzw. des Versammlungsleiters. Eine Stimmrechtsübertragung ist ausgeschlossen.
2. Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.
E. Vereinsjugend
§ 17 Die Vereinsjugend
1. Die Jugend des Vereins ist die Gemeinschaft aller Mitglieder bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres. Die Jugend des Vereins führt und verwaltet sich selbständig und beantragt notwendige Finanzmittel für ihre Arbeiten beim Gesamtvorstand.
2. Details regelt die Jugendordnung, die von der Jugendversammlung des Vereins beschlossen wird und der Genehmigung des Gesamtvorstandes bedarf. Die Jugendordnung darf den Vorgaben dieser Satzung nicht widersprechen. Im Zweifelsfall gelten die Regelungen dieser Satzung.
3. Die Organe der Vereinsjugend sind
– der/die Vereinsjugendvertreter/in,
– der Jugendausschuss und
– der/die Vereinsjugendleiter/in oder deren Stellvertreter, die auch Mitglieder des Gesamtvorstandes sind.
4. Der Vereinsjugendausschuss erfüllt seine Aufgaben im Rahmen dieser Vereinssatzung, der Jugendordnung sowie der Beschlüsse der Jugendversammlung und ist zuständig für alle Jugendangelegenheiten des Vereins.
F. Sonstige Bestimmungen
§ 18 Satzungsänderungen
1. Über Satzungsänderungen entscheidet die Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln der abgegebenen gültigen Stimmen.
2. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bis zum in der Einladung zur Mitgliederversammlung angegebenen Termin beim geschäftsführenden Vorstand eingegangen sein.

§ 19 Vereinsordnungen
1. Der Gesamtvorstand ist ermächtigt u.a. folgende Vereinsordnungen bei Bedarf zu erlassen:
– Beitragsordnung
– Geschäftsordnung
– Ehrenordnung
Die Abteilungen beschließen Abteilungsordnungen. Die Jugendversammlung beschließt eine Jugendordnung, die dann der Genehmigung durch den Gesamtvorstand bedarf. Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung.

§ 20 Kassenprüfung
1. Die Mitgliederversammlung wählt zwei Kassenprüfer, die nicht dem Gesamtvorstand oder einem sonstigen Vereinsorgan angehören dürfen.
2. Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre, wobei ein Kassenprüfer in geraden und einer in ungeraden Jahren gewählt wird. Eine sofortige Wiederwahl ist unzulässig.
3. Die Kassenprüfer prüfen einmal jährlich die gesamte Vereinskasse mit allen Konten, Buchungsunterlagen und Belegen, erstatten der Mitgliederversammlung darüber einen Bericht und beantragen in der Mitgliederversammlung die Entlastung des geschäftsführenden Vorstandes.

§ 21 Vergütung der Tätigkeit von Organmitgliedern, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit
1. Die Vereins- und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt, soweit nicht diese Satzung etwas anderes bestimmt.
2. Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage beschließen, dass Vereins- oder Organämter entgeltlich auf der Grundlage eines Dienst- oder Arbeitsvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalen Aufwandsentschädigung ausgeübt werden. Für die Entscheidung über Vertragsbeginn, -inhalte und -ende ist der geschäftsführende Vorstand zuständig. Auch der geschäftsführende Vorstand kann bei Bedarf und unter der Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und der Haushaltslage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder Honorierung an Dritte vergeben.
3. Der geschäftsführende Vorstand ist ermächtigt, zur Erfüllung der satzungsgemäßen Zwecke Verträge mit Übungsleitern abzuschließen. Das arbeitsrechtliche Direktionsrecht hat der/die 1. Vorsitzende.
4. Im Übrigen haben die Mitglieder und Mitarbeiter des Vereins einen Aufwendungsersatzanspruch nach § 670 BGB für Aufwendungen/Sachleistungen, die ihnen für die Tätigkeit für den Verein entstanden sind.
5. Der Anspruch auf Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach seiner Entstehung geltend gemacht werden. Eine Erstattung wird nur gewährt, wenn die Aufwendung mit prüffähigen Belegen und Aufstellungen nachgewiesen wird.

§ 22 Haftung des Vereins
1. Ehrenamtlich Tätige und Organ- oder Amtsträger, deren Vergütung die gesetzlich zulässige Höhe im Jahr nicht übersteigt, haften für Schäden gegenüber den Mitgliedern und gegenüber dem Verein, die sie in Erfüllung ihrer ehrenamtlichen Tätigkeit verursachen nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.
2. Der Verein haftet gegenüber den Mitgliedern im Innenverhältnis nicht für fahrlässig verursachte Schäden, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports, bei Benutzung von Anlagen oder Einrichtungen des Vereins oder bei Vereinsveranstaltungen erleiden, soweit solche Schäden nicht durch Versicherungen des Vereins abgedeckt sind.

§ 23 Datenschutz
1. Zur Erfüllung der Zwecke und Aufgaben des Vereins werden unter Beachtung der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) personenbezogene Daten der Mitglieder im Verein genutzt, gespeichert, übermittelt und verändert.
2. Jedes Mitglied hat das Recht auf:
– Auskunft über die zu seiner Person gespeicherten Daten,
– Berichtigung dieser Daten, wenn sie nicht korrekt sind,
– Sperrung der zu seiner Person gespeicherten Daten, wenn sich bei behaupteten Fehlern weder deren Richtigkeit noch deren Unrichtigkeit feststellen lässt,
– Löschung der zu seiner Person gespeicherten Daten bei einem Austritt des Mitglieds oder bei falscher Speicherung der Personaldaten.
3. Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt, personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem jeweiligen zur Aufgabenerfüllung gehörenden Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese Pflicht besteht auch über das Ausscheiden der oben genannten Personen aus dem Verein hinaus.
4. Gem. § 22 Satz 1 KunstUrhG/Urheberrecht dürfen Abbildungen/Fotos von erkennbaren Personen grundsätzlich nur dann veröffentlicht werden, wenn deren Einwilligung vorliegt. Im Rahmen der Vereinsaktivitäten und bei Veranstaltungen oder Wettkämpfen können Fotos von Mitgliedern gemacht und auch veröffentlicht werden wie z. B. in Zeitungsartikeln. Mit der Abgabe der Beitrittserklärung stimmen die Mitglieder einer Veröffentlichung zu. Anderenfalls muss die Einwilligung zur Veröffentlichung abgelehnt werden.

G. Schlussbestimmungen
§ 24 Auflösung des Vereins und Vermögensanfall
1. Die Auflösung des Vereins kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederver-sammlung beschlossen werden. Zur Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig.
2. Falls die Mitgliederversammlung nicht anderes beschließt, sind im Fall der Auflösung die Mitglieder des geschäftsführenden Vorstands als die Liquidatoren des Vereins bestellt.
3. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an die Dorfgemeinschaft Vennebeck e.V. oder zweitrangig an die Stadt Porta Westfalica, die es unmittelbar und ausschließlich zur Förderung der Jugend- und Altershilfe zu verwenden haben.
4. Im Falle eines Zusammenschlusses mit einem anderen Verein fällt das Vermögen an den neu entstehenden steuerbegünstigten Verein oder einen anderen aufnehmenden Verein, der das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

§ 25 Gültigkeit dieser Satzung
1. Diese Satzung wurde durch die Mitgliederversammlung am 23. Feb. 2019 beschlossen.
2. Diese Satzung tritt mit Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
3. Alle bisherigen Satzungen und gegebenenfalls existierende Ordnungen des Vereins treten zu diesem Zeitpunkt außer Kraft.